MOBIT und andere Initiativen gegen Rechts können aufatmen - Regelung zur Gemeinnützigkeit bleibt unverändert

Veröffentlicht am 24.10.2012 in Kampf gegen Menschenfeindlichkeit

Anlässlich der heutigen abschließenden Beratung zum Jahressteuergesetz 2013 im Finanzausschuss des Bundestages erklären die Thüringer SPD-Bundestagsabgeordneten Iris Gleicke, Mitglied im NSU-Untersuchungsausschuss, Steffen-Claudio Lemme, Landesvorsitzender von MOBIT Thüringen, und Carsten Schneider, Sprecher der SPD-Landesgruppe Thüringen:

„Mit der heutigen Entscheidung können viele gemeinnützige Organisationen aufatmen, so auch die Mobile Beratung gegen Rechtsextremismus in Thüringen. Neben öffentlichen Fördergeldern ist sie auf finanzielle Unterstützung etwa in Form privater Spenden angewiesen, um ihre erfolgreiche Arbeit fortsetzen zu können. Künftig können solche Zuwendungen von Privatpersonen an die Beratungsstelle weiterhin steuerlich geltend gemacht werden.

Die SPD hat sich durchgesetzt und die Koalitionsfraktion zu einer 180-Grade-Wende bewogen. CDU/CSU und FDP haben heute eine geplante Änderung im Steuerrecht verworfen, wonach Organisationen unwiderlegbar als verfassungsfeindlich gelten und damit ihre Gemeinnützigkeit verlieren, nur weil sie sich gegen Rechtsextremismus engagieren und deshalb in Verfassungsschutzberichten erwähnt werden. Stattdessen gilt weiterhin der gesetzliche Vorbehalt, wonach die Verfassungsfeindlichkeit widerlegt beziehungsweise die Verfassungstreue belegt werden kann.

Auf Drängen der SPD wurde die Steuerbefreiung gegen den Nachweis der verfassungs­rechtlichen Unbedenklichkeit im Jahr 2007 gesetzlich verankert. Die Erfahrungen seitdem haben gezeigt, dass dies ein praktikabler Kompromiss gewesen ist. Einerseits wurden verfassungsfeindliche Organisationen von steuer­licher Förderung tatsächlich ausgeschlossen, andererseits gab es ausreichenden Rechtsschutz für Körper­schaften und einen Ermessensspielraum für das Finanzamt. Deshalb haben wir uns in den Beratungen zum Jahressteuergesetz 2013 für die Beibehaltung der bisherigen Regelung der Zuerkennung der Gemeinnützigkeit eingesetzt.“

Hintergrund:
In § 51 Abs. 3 Abgabenordnung sollte das Wort „widerlegbar“ gestrichen werden. Die Regelung bleibt nun unverändert.

 
 

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