Carsten Schneider: Aufzeichnungspflicht beim Mindestlohn beugt Umgehung vor

Veröffentlicht am 23.01.2015 in Arbeit & Wirtschaft

Rund 3,7 Millionen Menschen profitieren seit dem 1.1.2015 vom Mindestlohn; in Thüringen sind es rund 96.000 Beschäftigte. Um sicherzustellen, dass überall 8,50 pro Stunde für die geleistete Arbeit gezahlt wird, müssen Arbeitgeber die tägliche Arbeitszeit ihrer Beschäftigten erfassen. 

Die Aufzeichnungspflicht gilt für die stark von Schwarzarbeit betroffenen Branchen und für Minijobber.

„Kontrollmechanismen wie die Erfassung der Arbeitszeiten sind notwendig, damit der Mindestlohn eingehalten wird“, erklärt Carsten Schneider, SPD-Bundestagsabgeordneter. Die bisherigen Erfahrungen hätten gezeigt, dass die unkorrekte Erfassung der Arbeitszeiten ein Weg sein kann. Mindestlöhne zu umgehen. „Von der Aufzeichnungspflicht profitieren deswegen nicht nur die Beschäftigten, sondern auch die ehrlichen Unternehmen, die in ihren Betrieben den Mindestlohn zahlen“, so Schneider.

Nach dem Mindestlohngesetz müssen seit dem 1.1.2015 Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufgezeichnet werden. „Es muss dabei keine Formvorschrift eingehalten werden. Handschriftliche Aufzeichnungen genügen. Außerdem kann der Arbeitgeber auch den Arbeitnehmer beauftragen, seine Arbeitszeiten zu dokumentieren. „Dies ist in vielen Branchen, wie zum Beispiel im Baugewerbe, bereits gängige Praxis. Den Vorwurf, es gebe jetzt mehr Bürokratie, kann ich deswegen nicht nachvollziehen“, so Schneider. 

Die Aufzeichnungspflicht entfällt, wenn das Monatseinkommen der Beschäftigten 2.958 Euro übersteigt. Diese Regelung gilt für die im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genannten Wirtschaftsbereiche, wie etwa Bau oder Fleischwirtschaft. Die Aufzeichnungspflicht besteht auch für die geringfügig Beschäftigten in unserem Land, die gewerblich beschäftigt sind. Das ist jedoch nicht neu: Auch bisher sahen die Geringfügigkeitsrichtlinien die Dokumentation über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit vor. Bei geringfügig Beschäftigten reicht es ebenfalls aus, wenn sie ihre Arbeitszeit selbst dokumentieren und ihr Arbeitgeber dies regelmäßig bestätigt. Für Minijobber in Privathaushalten gilt die Aufzeichnungspflicht nicht. 

„Vielfach leisten Beschäftigte regelmäßig Überstunden, die nicht vergütet werden. Ihre Situation verbessert sich durch die Aufzeichnungspflicht. Außerdem können Vergütungssysteme mit Stücklöhnen sowie Akkordarbeit, die gerade im Niedriglohnbereich weit verbreitet ist, nicht mehr zum Missbrauch benutzt werden“, erklärt Schneider.

 
 

Interessante Informationen und Neuigkeiten erfahren Sie auch hier: